Unsere Lösungen EFB-Kalkulation und EFB-Rückwärtskalkulation erstellen immer das EFB-Formblatt 221 auf Basis einer Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation und nicht das EFB-Formblatt 222.
Dies ist darin begründet, dass sich die Wahl des einzureichenden EFB-Formblatts bei Bauleistungen ausschließlich nach der vom Bieter angewandten Kalkulationsmethode richtet und nicht nach einer pauschalen Vorgabe des AG.
Wir sind weder Juristen noch Vergaberechtler. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Würdigung geben wir nachfolgend unsere fachliche Einschätzung nach bestem Wissen und auf Grundlage der in der Praxis anerkannten vergaberechtlichen Grundsätze wieder. Im Vergaberecht gilt der Grundsatz der unternehmerischen Kalkulationsfreiheit. Danach ist es allein Sache des Bieters, wie er seine Preise kalkuliert. Der AG darf zwar Anforderungen an die Leistung, an die Preisstruktur im Angebot (z. B. Einheitspreise, Pauschalpreise) und an die Nachweise zur Preisermittlung stellen, nicht jedoch an die interne Kalkulationsmethode selbst. Damit darf er auch kein EFB 222 verlangen. Welches EFB-Formblatt (221 oder 222) einzureichen ist, ergibt sich allein aus der tatsächlich angewandten Kalkulationsmethode des Bieters, nicht aus einer Vorgabe des Auftraggebers.
Das von unserer Lösung erzeugte EFB 221 bildet eine positionsbezogene Einheitspreiskalkulation ab. Die Preisermittlung erfolgt ausgehend von den einzelnen Leistungspositionen unter Ansatz der jeweiligen Einzelkosten sowie der darauf basierenden Zuschläge. Damit entspricht das Formblatt der tatsächlich abgebildeten Kalkulationslogik und stellt die Preisermittlung wahrheitsgemäß, schlüssig und prüfbar dar.
Eine Kalkulation über die Endsumme mit einem EFB 222 unterstützt unsere Software nicht.