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Hinweis zum EFB 221

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Unsere Lösungen EFB-Kalkulation und EFB-Rückwärtskalkulation erstellen immer das EFB-Formblatt 221. Es beruht auf einer Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation. Das EFB-Formblatt 222 erstellen die Lösungen nicht.

Der Grund: Bei Bauleistungen richtet sich die Wahl des Formblatts allein nach der Kalkulationsmethode des Bieters. Eine pauschale Vorgabe des Auftraggebers entscheidet das nicht.

Unsere fachliche Einschätzung

Wir sind weder Juristen noch Vergaberechtler. Die folgenden Absätze geben unsere fachliche Einschätzung nach bestem Wissen wieder. Sie stützt sich auf die in der Praxis anerkannten vergaberechtlichen Grundsätze. Einen Anspruch auf Vollständigkeit oder auf eine rechtliche Würdigung erheben wir damit nicht.

Im Vergaberecht gilt der Grundsatz der unternehmerischen Kalkulationsfreiheit. Danach entscheidet allein der Bieter, wie er seine Preise kalkuliert.

Der Auftraggeber darf Anforderungen an die Leistung stellen. Er darf auch die Preisstruktur im Angebot vorgeben, zum Beispiel Einheitspreise oder Pauschalpreise. Ebenso darf er Nachweise zur Preisermittlung verlangen. An die interne Kalkulationsmethode selbst darf er jedoch keine Anforderungen stellen.

Damit darf der Auftraggeber auch kein EFB 222 verlangen. Welches Formblatt einzureichen ist – 221 oder 222 –, ergibt sich allein aus der tatsächlich angewandten Kalkulationsmethode des Bieters.

Was unser EFB 221 abbildet

Das EFB 221 aus unserer Lösung bildet eine positionsbezogene Einheitspreiskalkulation ab. Die Preisermittlung geht von den einzelnen Leistungspositionen aus. Sie setzt die jeweiligen Einzelkosten an und rechnet die darauf beruhenden Zuschläge hinzu.

Damit entspricht das Formblatt der tatsächlich abgebildeten Kalkulationslogik. Es stellt die Preisermittlung wahrheitsgemäß, schlüssig und prüfbar dar.

Eine Kalkulation über die Endsumme mit einem EFB 222 unterstützt unsere Software nicht.

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